«

»

Widerspruchsfrist für Korb 2 der Urheberrechtsnovelle

Heute bekomme ich einen Rundbrief der Deutschen Physikalischen Gesellschaft. Es geht um die Urheberrechtsnovelle Korb 2 und die Alternative Open Access. Über beides hatte ich hier schon an anderer Stelle und mehrfach berichtet. Ein sehr guter DPG-Informationsbrief. Ein weiterer kleiner Tropfen auf den heißen Stein teils geldgeiler Wissenschaftsverlage mit Allmachtsanspruch. Solcher, die auch bei der FDP-Bundestagsfraktion immer und in jeder Hinsicht auch gegen jeden Grundsatz deutschen Urheberrechts ein offenes Ohr finden. Eine kleine Lanze für die Open-Access-Initiative.

Der DPG-Rundbrief:

Neues Urheberrecht: Einmalige Möglichkeit zur Wahrung von Rechten an eigenen Publikationen

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. Januar 2008 trat der so genannte 2. Korb des novellierten Urheberrechtsgesetzes in Kraft. Neben vielen Neuregelungen zum Urheberrecht im Wissenschaftsbereich gibt es darin auch eine Neuregelung Ihrer bisherigen Rechte an Ihren Publikationen. Im ersten Teil dieser Mitteilung „Um was geht es?“ finden Sie Genaueres zu dieser Neuregelung, im zweiten Teil „Wie können Sie Ihre Rechte wahren?“ finden Sie eine knappe Anleitung zur Wahrung Ihrer Rechte.

Um was geht es?

Nach dem bis Ende 2007 geltendem Urheberrecht durften vom Autor (Urheber) dem Verlag keine
unbekannten Nutzungsrechte übertragen werden. Dieser § 31 Abs. 4 UrhG alte Fassung (a.F.) wurde 1966 zum Schutz der Autoren eingeführt. Die Regelung galt unverändert seit dem 1.1.1966. Sie ist aber mit Inkrafttreten der Novellierung weggefallen und durch einen neuen § 31a ersetzt worden (für Verträge ab dem 1.1.2008). Für alte Verträge gibt es zusätzlich einen neuen § 137l, in dem der bisherige Schutz der Autoren für diese alten Verträge rückwirkend eingeschränkt wird.

Unbekannte Nutzungsarten sind Verwertungsmöglichkeiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt waren. Vor 1995 war z. B. die Online-Nutzung über das WorldWideWeb noch nicht bekannt und konnte deshalb durch einen Lizenzvertrag vor diesem Zeitpunkt wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. nicht an den Verlag übertragen werden. Dies galt selbst dann, wenn im Vertrag Begriffe wie „sämtliche Nutzungsrechte“ benutzt wurden. Und dies galt selbst dann, wenn der Vertrag mit einem ausländischen Verlag abgeschlossen wurde.

In dem neuen § 137l hat der Gesetzgeber geregelt, dass den Verlagen rückwirkend automatisch die Rechte an seinerzeit unbekannten Nutzungsarten, also auch an der Online-Verwertung alter Publikationen im Internet, zufallen. Bezüglich der Online-Verwertung sind davon Veröffentlichungen vom 1.1.1966 bis 31.12.1994 betroffen, da das WWW nur vor 1995 eine unbekannte Nutzungsart war. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt also: Hat ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1.1.1966 und dem 31.12.1994 ein umfassendes und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Werk übertragen, darf nur der Verlag dieses nun auch im Internet zugänglich machen.

Bezüglich auch heute noch unbekannter Nutzungsarten sind alle Veröffentlichungen vom 1.1.1966 bis 31.12.2007 betroffen. Für diese gilt: Hat ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1.1.1966 und dem 31.12.2007 ein umfassendes und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Werk übertragen, darf nur der Verlag dieses nach Bekanntwerden einer neuen Nutzungsart entsprechend nutzen.

In § 137l Abs. 1 wird dem Urheber aber auch ein Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Nutzungsrechte eingeräumt. Für am 1.1.2008 bereits bekannte Nutzungsarten, also für die Online- Publikation, muss der Widerspruch bis zum 31.12.2008 eingelegt werden. Außerdem erlischt das Widerspruchsrecht drei Monate, nachdem der andere (der Verlag) an den Urheber (an die ihm zuletzt bekannten Anschrift) die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung abgesendet hat.

Wie können Sie Ihre Rechte wahren?

Zur Wahrung Ihrer bisherigen Rechte müssen Sie bei jedem Verlag, in dem Sie zwischen dem
1.1.1966 und dem 31.12.2007 publiziert haben, Widerspruch gegen die Übertragung der früher oder auch heute noch unbekannten Nutzungsarten einlegen. Dieser Widerspruch muss spätestens bis zum 31.12.2008 erfolgen, damit er auch die Nutzungsart Online-Veröffentlichung erfasst. Es wird vorgeschlagen, den Widerspruch so schnell wie möglich abzusenden. Einen Musterbrief hierzu finden Sie im Anhang.

Andernfalls fallen dem Verlag automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Online-
Verwertung der Publikationen im Internet zu. Dies würde bedeuten, dass Sie selbst kein eigenes
Recht zur Online-Publikation hätten, es sei denn, der Verlag würde Ihnen freiwillig ein solches Recht einräumen
.

Um stattdessen die Rechte an den eigenen Publikationen zu wahren und gleichzeitig einen Beitrag zur freien Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen im Sinne von „Open Access“ zu leisten, empfehlen wir, dass Sie als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Ihren zuständigen Bibliotheken, Physik-Preprint-Servern wie arXiv.org und auch Ihren Verlagen das einfache Nutzungsrecht zur Online-Publikation der Veröffentlichungen aus den Jahren 1966-1994 auf einem Dokumenten- Server im Internet übertragen.

Diese Art der Rechteübertragung ermöglicht es Ihnen, einfache Nutzungsrechte zur Online-
Publikation im Internet auch noch an andere Dritte zu übertragen resp. selbst wahrzunehmen.
Musterbriefe zur Einlegung eines Widerspruchs bei Verlagen sowie zur Übertragung eines einfachen Nutzungsrechtes an eine Bibliothek oder an einen Open Access Server finden Sie in den Anlagen.

Permanentlink zu diesem Beitrag: http://www.freiheitsfreund.de/2008/07/02/widerspruchsfrist-fuer-korb-2-der-urheberrechtsnovelle/

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Sie können diese HTML-Tags verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Comments will be sent to the moderation queue.